The Rock hat geschrieben:
Bei der Shavan sehe ich das allerdings etwas anders. Bei Guttenbergs großer Rede wäre die ideale Gelegenheit gewesen ihn zu kritisieren, anstatt da zu stehen und alles mit Applaus an sich vorbei ziehen zu lassen. Jetzt im nachhinein zu kommen und sich dann doch mal für die richtige Seite zu entscheiden, zeugt für mich nicht von großer Intigrität.
Schavan hat vor nicht allzulanger Zeit einige Politaktivisten wegen
Nötigung* angezeigt, weil diese, durch eine Blockade des Zufahrtsweges zu ihren Ministerium, Schavan "zwangen" aus ihrem gepanzerten Dienstwagen auszusteigen und zu Fuß(!) einige Meter zum Ministeriumseingang zu laufen.
Da muss man jetzt wohl nichts weiter zu schreiben.
Und das CSU-Gesindel um Guttenberg - sorry, aber was anderes fällt mir zu diesem wertefreien Heuchlerhaufen nicht ein - u.a. auch unser neuer Terrorpanikminister, kennen da auch keine Skrupel, jede noch so kleine Bagatelle durch die Staatsanwaltschaft verfolgen zu lassen.
Und das Tatmotiv ist hier in den allerwenigsten Fällen das der persönlichen Bereicherung wie das etwa bei einer gefakten Dr.-Arbeit anzunehmen ist.
Diese pseudokonservative Clownsbande die keinen Moment auslässt, den ausserparlamentarischen Widerstand zu kriminalisieren, politisches Engagement ausserhalb unserer 6 Einheitsparteien zu delegitimieren, heult jetzt rum weil ihr Popsternchen beim klauen erwischt wurde und nun nach der medialen Aufblähung zum gelben Riesen der größte Freiherr aller Zeiten zu einem weißen Zwerg erlischt.
Gehts noch?
Allein ob der Tatsache seiner idolhaften Verehrung durch Politferne - Verklärung inklusive - ist es doch ein Glücksfall, dass vonundzu von der politischen Bühne gekickt wurde.
Ich mein, hey, ein charismatischer Politiker, ein "Volks"-Liebling der ungeachtet seiner Taten bewertet wird und kreativ seinen Lebenslauf optimiert, ein Blender der von weitgehend unpolitischen(!) Menschen als Messias angehimmelt wird - klingelt da nicht irgendwas???
*
§240 StGB
Nötigung ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zum Vergleich:
§106 StGB
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.