- Do 3. Jun 2010, 23:36
#831750

Fakt ist, dass der Bundespräsident grundsätzlich verfassungskonform zu handeln hat. Außerdem kann abgesehen vom BVerfG niemand verbindlich die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes feststellen. Es liegt schlicht nicht im Kompetenzbereich des Bundespräsidenten. Das heißt aber nicht, dass er bedenkenlos und unbedacht alles gegenzeichnen darf/sollte, was ihm vorgelegt wird. Im Gegenteil: Gem. Art. 61 können Bundestag oder Bundesrat ihn wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes vor dem BVerfG anklagen.
Crenshaw hat geschrieben:Laut Wikipedia ist ja scheinbar nicht mal eindeutig festgelegt, welche Befugnisse der Bundespräsident hat. Vor allem in Hinsicht auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit.Naja, unter Rechtswissenschaftlern ist alles streitig
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundespr%C ... n_Gesetzen
Auf jeden Fall schon mal gut, dass nun hoffentlich Wolfgang und Ursula aus dem Rennen sind.
Fakt ist, dass der Bundespräsident grundsätzlich verfassungskonform zu handeln hat. Außerdem kann abgesehen vom BVerfG niemand verbindlich die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes feststellen. Es liegt schlicht nicht im Kompetenzbereich des Bundespräsidenten. Das heißt aber nicht, dass er bedenkenlos und unbedacht alles gegenzeichnen darf/sollte, was ihm vorgelegt wird. Im Gegenteil: Gem. Art. 61 können Bundestag oder Bundesrat ihn wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes vor dem BVerfG anklagen.