- Di 11. Mai 2010, 13:55
#819426
Da ja aktuell seitens der Hofmedien wieder ständig von den fiesen linken Verfassungsfeinden die Rede ist, welche unter gar keinen Umständen mitregieren dürfen, hier mal die nordrhein-westfälische Landesverfassung:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB ... ng_NRW.jsp
Sehen wir uns mal das Abschnitt Wirtschaft - Arbeit -Umwelt an:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB ... ng_NRW.jsp
Sehen wir uns mal das Abschnitt Wirtschaft - Arbeit -Umwelt an:
Artikel 24Da stellt sich dann die Frage wer hier die wirklichen Verfassungsfeinde sind.
(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.
(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.
(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.
Artikel 25
(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.
(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.
Artikel 26
Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.
Artikel 27
(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.
(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.
Artikel 28
Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.
Artikel 29
(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.
(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.
“Die Kraft des besseren Argumentes scheitert nämlich an der Macht, die hinter den schlechteren steht, nicht an deren Inhalten.”
"flatter", 2012
"flatter", 2012