Die Arbeiterkammer sagt dazu folgendes:
Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit (zB Überschwemmung einer ganzen Region), ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben, da dieses Ereignis nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und daher keine Entgeltfortzahlungspflicht gem § 1155 ABGB besteht.
Mir ist es zwar auch nicht zuzurechnen, dass die ganze Straße überflutet ist :evil: aber gut, da muss man durch. Wenigstens hab ich kein Haus, das von den Fluten komplett zerstört wird