- Fr 3. Sep 2010, 14:52
#873089
Meines Erachtens ergibt sich das auch schon aus der Legaldefinition von Kultur- und Freizeiteinrichtungen (s. § 2 Nr. 5 NiSchG NRW). Die Auschlussklausel aus § 1 Abs. 1 S. 2 gilt selbstredend nicht, da man bei einem Internetcafé wohl regelmäßig von einer (zumindest auch) gewerblichen Nutzung der Räume ausgehen wird.